Wie erfolgt die Berechnung? Wichtigter Hinweis Berechnungsbeispiel für einen Dienstnehmer: Bisherige Befreiungsgründe
Diese Obergrenze beträgt 2 % des Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) der/des Versicherten und stellt den Höchstbetrag dar, den sie/er für sich und die mitversicherten Angehörigen im laufenden Kalenderjahr an Rezeptgebühren bezahlen muss. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung dieses Grenzbetrages sind die/der Versicherte und die mitversicherten Angehörigen automatisch für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.
Wie erfolgt die Berechnung?
- bei DienstnehmerInnen aufgrund der Jahresbeitragrundlage des letzten verfügbaren Jahres
- bei Pensionistinnen und Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension
- bei BezieherInnen einer Leistung nach dem ALVG aufgrund des aktuellen Bezuges
- bei Selbstversicherten aufgrund der Beitragsgrundlage bzw. des Ausgleichszulagenrichtsatzes
- bei Selbständigen aufgrund des Einkommensteuerbescheides
Beim Hauptverband wurde für jede/n Versicherte/n ein Rezeptgebühren-Konto eingerichtet, auf dem die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren verbucht und mit dem jeweiligen Nettoeinkommen abgeglichen werden.
Wird die Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Nettoeinkommens überschritten, erfolgt automatisch eine Meldung der Rezeptgebührenbefreiung an das e-card-System. Beim nächsten Stecken der e-card in der Ordination wird dem Arzt die Rezeptgebührenbefreiung angezeigt — nicht jedoch der Grund für die Befreiung.
Wichtigter Hinweis
Aus diesem Grund muss jede/r Versicherte, die/der nicht wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist, in etwa 38 Rezeptgebühren bezahlen, bevor sie/er wegen Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze für das restliche Kalenderjahr von der Rezeptgebühr befreit ist.
Medikamente und sonstige Heilmittel (z. B. Sauerstoff, Heilnahrung)
zu entrichten sind.
Berechnungsbeispiel für einen Dienstnehmer:
EUR 1.000,- x 12 = EUR 12.000,-
Obergrenze für Rezeptgebühren
2 % von EUR 12.000,- = EUR 240,-
Erreichen der Obergrenze
EUR 240,- : EUR 5,10--* = rund 47
*die Rezeptgebühr 2012 beträgt EUR 5,15 --
Die bzw. der Versicherte ist auf Grund der neuen Rezeptgebührenobergrenze ab der 47. Verschreibung für das laufende Kalenderjahr von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit.
Bisherige Befreiungsgründe
- AusgleichszulagenbezieherInnen,
- Zivildiener,
- AsylwerberInnen etc.
sind wie bisher aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit.
Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, bei der Gebietskrankenkasse eine Rezeptgebührenbefreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit zu beantragen.
Für allgemeine Fragen zur Rezeptgebührenobergrenze wenden Sie sich bitte an das SV-Servicecenter. Unter der Telefonnummer
050 124 33 60 (österreichweit zum Ortstarif) stehen allen KundInnen kompetente MitarbeiterInnen zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Rezeptgebührenobergrenze finden Sie unter rechts oben angeführtem Link .
