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Rezeptgebührenobergrenze - REGO
Zur finanziellen Entlastung von Personen mit erhöhtem Medikamentenbedarf wurde eine jährliche Rezeptgebührenobergrenze eingeführt.
rezeptgebührenbefreiung Diese Obergrenze beträgt 2 % des Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) der/des Versicherten und stellt den Höchstbetrag dar, den sie/er für sich und die mitversicherten Angehörigen im laufenden Kalenderjahr an Rezeptgebühren bezahlen muss. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung dieses Grenzbetrages sind die/der Versicherte und die mitversicherten Angehörigen automatisch für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

Wie erfolgt die Berechnung?

Die Berechnung der 2% des Jahresnettoeinkommens wird von der Sozialversicherung durchgeführt und erfolgt :  
  • bei DienstnehmerInnen  aufgrund der Jahresbeitragrundlage des letzten verfügbaren Jahres
  • bei Pensionistinnen und Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension
  • bei BezieherInnen einer Leistung nach dem ALVG aufgrund des aktuellen Bezuges
  • bei Selbstversicherten aufgrund der Beitragsgrundlage bzw. des Ausgleichszulagenrichtsatzes
  • bei Selbständigen aufgrund des Einkommensteuerbescheides

Beim Hauptverband wurde für jede/n Versicherte/n ein Rezeptgebühren-Konto eingerichtet, auf dem die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren verbucht und mit dem jeweiligen Nettoeinkommen abgeglichen werden.

Wird die Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Nettoeinkommens überschritten, erfolgt automatisch eine Meldung der Rezeptgebührenbefreiung an das e-card-System. Beim nächsten Stecken der e-card in der Ordination wird dem Arzt die Rezeptgebührenbefreiung angezeigt — nicht jedoch der Grund für die Befreiung.

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Wichtigter Hinweis

Die Mindestobergrenze liegt 2013 bei rund EUR 201,03 bzw. ca. 37 Rezeptgebühren. Das entspricht 2% des zwölffachen Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage (2013 mtl. EUR 837,63).

Aus diesem Grund muss jede/r Versicherte, die/der nicht wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist, in etwa 38 Rezeptgebühren bezahlen, bevor sie/er wegen Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze für das restliche Kalenderjahr von der Rezeptgebühr befreit ist.

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Eine REGO-Befreiung gilt nur für Rezeptgebühren, die für
Medikamente und sonstige Heilmittel (z. B. Sauerstoff, Heilnahrung)
zu entrichten sind.

Berechnungsbeispiel für einen Dienstnehmer:

Nettoeinkommen im Kalenderjahr 2010
EUR 1.000,- x 12 = EUR 12.000,-
Obergrenze für Rezeptgebühren
2 % von EUR 12.000,- = EUR 240,-
Erreichen der Obergrenze
EUR 240,- : EUR 5,10--* = rund 47
                                     

 *die Rezeptgebühr 2012 beträgt EUR 5,15 --

Die bzw. der Versicherte ist auf Grund der neuen Rezeptgebührenobergrenze ab der 47. Verschreibung für das laufende Kalenderjahr von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit.

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Bisherige Befreiungsgründe

Bestimmte Personengruppen wie
  • AusgleichszulagenbezieherInnen,
  • Zivildiener,
  • AsylwerberInnen etc.

sind wie bisher aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit.

Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, bei der Gebietskrankenkasse eine Rezeptgebührenbefreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit zu beantragen.


Für allgemeine Fragen zur Rezeptgebührenobergrenze wenden Sie sich bitte an das SV-Servicecenter. Unter der Telefonnummer

050 124 33 60 (österreichweit zum Ortstarif) stehen allen KundInnen kompetente MitarbeiterInnen zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Rezeptgebührenobergrenze finden Sie unter rechts oben angeführtem Link .

 

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Zuletzt aktualisiert am 14. Jänner 2013
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