STGKK stellt klar: Keine Abgaben für ehrenamtliche Tätigkeiten
Ausgelöst durch den irreführenden Bericht einer steirischen Gratis-Wochenzeitung entstanden in jüngster Zeit Irritationen um die Frage, ob die STGKK für ehrenamtlich durchgeführte Tätigkeiten in Vereinen oder Institutionen Sozialversicherungsbeiträge einhebt oder rückwirkend fordert.
Grundsätzlich lässt sich diese Thematik kurz und bündig auf den Punkt bringen: Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist unentgeltlich! Das heißt im Klartext, dass für ehrenamtliche Vereinsmitglieder, sofern sie freiwillig und unentgeltlich bei einer Veranstaltung ihres Vereines mitarbeiten, keine Sozialversicherungspflicht besteht. Dies gilt unter der Voraussetzung der nachweislichen Unentgeltlichkeit auch dann, wenn Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern und Kinder der Vereinsmitglieder mithelfen.
Diese Beitragsfreiheit wird freilich nur dann Bestand haben, wenn eine nachfolgende Beurteilung des tatsächlichen wirtschaftlichen Gehaltes nicht auf eine Umgehung schließen lässt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Erlös der Veranstaltung nicht dem Verein und dem Vereinszweck zu Gute kommt, sondern auf die einzelnen Helferinnen und Helfer aufgeteilt wird.
Das freie Essen und Getränk für das beim Zeltfest kellnernde Vereinsmitglied oder die freie Unterkunft und Verpflegung für die ehrenamtliche Vereinsbetreuerin bei Kinder- und Jugendferienlagern wird im Zuge einer Prüfung kein Problem darstellen. Ein sozialversicherungs- und steuerrechtliches Problem wird es aber geben, wenn zum Beispiel Trinkgelder kassiert, individuell einzulösende Gutscheine für Bekleidung verteilt oder Zuwendungen bzw. Vergütungen bezahlt werden, die als – nicht belegbare – Aufwandsentschädigung deklariert werden.
Zusammengefasst: Wer in seinem Ehrenamt nicht unentgeltlich tätig ist, sondern vom Verein entlohnt wird, unterliegt als Dienstnehmer der Sozialversicherungspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden man für den Verein tätig ist und ob dieser Verein gemeinnützig tätig ist oder nicht. Wer sich hingegen tatsächlich ehrenamtlich in den Dienst der guten Sache stellt, hat selbstverständlich nichts zu befürchten.
Grundsätzlich lässt sich diese Thematik kurz und bündig auf den Punkt bringen: Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist unentgeltlich! Das heißt im Klartext, dass für ehrenamtliche Vereinsmitglieder, sofern sie freiwillig und unentgeltlich bei einer Veranstaltung ihres Vereines mitarbeiten, keine Sozialversicherungspflicht besteht. Dies gilt unter der Voraussetzung der nachweislichen Unentgeltlichkeit auch dann, wenn Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern und Kinder der Vereinsmitglieder mithelfen.
Diese Beitragsfreiheit wird freilich nur dann Bestand haben, wenn eine nachfolgende Beurteilung des tatsächlichen wirtschaftlichen Gehaltes nicht auf eine Umgehung schließen lässt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Erlös der Veranstaltung nicht dem Verein und dem Vereinszweck zu Gute kommt, sondern auf die einzelnen Helferinnen und Helfer aufgeteilt wird.
Das freie Essen und Getränk für das beim Zeltfest kellnernde Vereinsmitglied oder die freie Unterkunft und Verpflegung für die ehrenamtliche Vereinsbetreuerin bei Kinder- und Jugendferienlagern wird im Zuge einer Prüfung kein Problem darstellen. Ein sozialversicherungs- und steuerrechtliches Problem wird es aber geben, wenn zum Beispiel Trinkgelder kassiert, individuell einzulösende Gutscheine für Bekleidung verteilt oder Zuwendungen bzw. Vergütungen bezahlt werden, die als – nicht belegbare – Aufwandsentschädigung deklariert werden.
Zusammengefasst: Wer in seinem Ehrenamt nicht unentgeltlich tätig ist, sondern vom Verein entlohnt wird, unterliegt als Dienstnehmer der Sozialversicherungspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden man für den Verein tätig ist und ob dieser Verein gemeinnützig tätig ist oder nicht. Wer sich hingegen tatsächlich ehrenamtlich in den Dienst der guten Sache stellt, hat selbstverständlich nichts zu befürchten.
Zuletzt aktualisiert am 09. Juli 2010

