Leistungen
Versicherungsleistungen Pflichtleistungen - Freiwillige Leistungen Sachleistungen - Barleistungen Leistungsanspruch
Versicherungsleistungen
Die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ( ASVG ) umfassen:
- Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen, wie physiotherapeutische,
logopädisch-phoniatrisch-audiometrische, ergotherapeutische und
psychotherapeutische Behandlungen sowie diagnostische Leistungen eines klinischen Psychologen; - Heilmittel (Medikamente)
- Heil(Seh-)behelfe und Hilfsmittel
- Zahnbehandlung und Zahnersatz
- Spitalspflege
- medizinische Hauskrankenpflege
- medizinische Rehabilitation
- Vorsorgeuntersuchungen
- Jugendlichenuntersuchungen
- Maßnahmen zur Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung
- Transportkosten und Fahrtspesen
- Krankengeld
- Mutterschaftsleistungen
Pflichtleistungen - Freiwillige Leistungen
Solche Pflichtleistungen sind beispielsweise
- die Krankenbehandlung
- die Spitalspflege
- das Kranken- und
- das Wochengeld.
Freiwillige Leistungen sind von der Kasse nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch, sie sind daher auch nicht einklagbar.
Unter freiwillige Leistungen fallen beispielsweise
Unter freiwillige Leistungen fallen beispielsweise
- Gesundheitsfürsorge
- Kuraufenthalte
- Erholungsaufenthalte.
Sachleistungen - Barleistungen
Je nach Art der Leistungserbringung unterscheidet man zwischen Sachleistungen und Barleistungen.
- Sachleistungen erbringt die Steiermärkische Gebietskrankenkasse durch ihre Vertragspartner wie Ärzte, Apotheken, Spitäler, Optiker, Bandagisten usw. oder auch in eigenen Ambulatorien. Sachleistungen werden direkt zwischen der Kasse und ihren Vertragspartnern verrechnet.
- Als Barleistungen werden solche Leistungen bezeichnet, die nur in Form von Geld erbracht werden können, wie beispielsweise Krankengeld oder Wochengeld. Sie ersetzen der/dem Versicherten zumindest teilweise einen Einkommensausfall.
Leistungsanspruch
Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht in der Regel dann, wenn der Versicherungsfall während eines aufrechten Versicherungsverhältnisses eingetreten ist.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sind auch zu gewähren, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung bestanden hat, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Versicherung eingetreten ist.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sind auch zu gewähren, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung bestanden hat, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Versicherung eingetreten ist.

