Befreiung bei sozialer Schutzbedürftigkeit
Sollte Ihr monatliches Nettoeinkommen folgende Richtsätze nicht übersteigen, können Sie eine Rezeptgebührenbefreiung beantragen:
Richtsatz für Alleinstehende | Richtsatz für Ehepaare |
EUR 933,06 |
EUR 1.398,97 |
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Wenn Sie einen erhöhten Medikamentenbedarf haben und Ihr monatliches Nettoeinkommen unter den nachstehend angeführten Richtsätzen liegt, besteht ebenfalls die Möglichkeit, auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit zu werden:
Richtsatz für Alleinstehende | Richtsatz für Ehepaare |
EUR 1.073,02 |
EUR 1.608,82 |
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Die oben genannten Beträge erhöhen sich zusätzlich für
jedes Kind um EUR 143,97 |
ACHTUNG:
Der erhöhte Medikamentenbedarf muss vom behandelnden Arzt am Antragsformular bestätigt werden!
Wie und wo können Sie die Rezeptgebührenbefreiung beantragen?
Sie können den ausgefüllten und unterzeichneten Antrag, gemeinsam mit den erforderlichen Nachweisen in der Zentrale oder in einer unserer Außenstellen
- per Post,
- per Fax,
- per E-Mail oder
- persönlich
einreichen.
Bedenken Sie bitte, dass bei einer Rezeptgebührenbefreiung das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen berücksichtigt wird. Bringen Sie daher schon bei der Antragstellung die aktuelle Einkommensnachweise Ihrer Angehörigen (Gatten, Lebensgefährten, Kinder etc.) mit.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.