Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse kann auf Grund der bestehenden Vorschriften in den folgende Fällen keine Kosten übernehmen:
- Bergungskosten und Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik am Berg (Bergekosten mittels Akja, Pistenrettung, Bergrettung usw.)
- Transportkosten aus dem Ausland bis zum ständigen Wohnsitz in Österreich
- Transportkosten vom österreichischen Urlaubsort bis zum Wohnsitz in Österreich
- Transportkosten zu Kur-, Genesungs- oder Erholungsaufenthalten
Bei Reisen im In- oder Ausland empfehlen wir daher eine ausreichende private Vorsorge zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am 24. November 2019