Erkrankt man während der Wiedereingliederungsteilzeit besteht entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen - gleich wie bei einer nicht reduzierten Arbeitszeit - ein Lohn-/ Entgeltfortzahlungsanspruch (Informationen zum Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines Krankenstandes - Link rechts beigefügt).
Anstelle von Krankengeld wird jedoch das Wiedereingliederungsgeld weiterbezahlt.
Für den Zeitraum der vollen Entgeltfortzahlung wird das Wiedereingliederungsgeld unverändert weiter geleistet, bei 50%iger oder geringerer Entgeltfortzahlung, wird das Wiedereingliederungsgeld in Höhe des 60%igen Krankengelds abzüglich des tatsächlich geleisteten Entgelts ausbezahlt.